Das TMG widmet sich den technischen Rechtsaspekten der Telemedien, während der RStV inhaltliche Fragen regelt (vgl. § 1 Abs. 4 TMG).

Es lässt das Telekommunikationsgesetz (TKG, hier) und die Pressegesetze unberührt (vgl. § 1 Abs. 3 TMG).