A. Gesetzeswortlaut von Artikel 16 DSGVO

Artikel 16 Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.


B. Inhaltsverzeichnis
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I.  Europarecht / Historie

II.  Allgemeines

III. Schutzgegenstände

C. Literatur

I.  Europarecht / Historie