A. Gesetzeswortlaut von Artikel 19 DSGVO

Artikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.


B. Inhaltsverzeichnis
Klicken Sie im Inhaltsverzeichnis auf die Überschriften, um direkt zu den jeweiligen Abschnitten zu gelangen!

I.  Europarecht / Historie

II.  Allgemeines

III. Schutzgegenstände

C. Literatur

I.  Europarecht / Historie