A. Gesetzeswortlaut von § 202b StGB – Abfangen von Daten
B. Inhaltsverzeichnis
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I. Allgemeines
II. Tatobjekt: Daten
III. Nichtöffentliche Datenübermittlung oder elektromagnetische Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage
IV. Verschaffung unter Anwendung von technischen Mitteln
C. Literatur
I. Allgemeines
Schutzgut dieser Vorschrift ist das Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsberechtigten über die Daten, hier insbesondere in Hinblick auf das allgemeine Recht auf Nichtöffentlichkeit der Kommunikation. § 202b StGB ist als Auffangtatbestand konzipiert und gegenüber §§ 201 und 202a StGB subsidiär.
II. Tatobjekt: Daten
Der Datenbegriff dieser Vorschrift entspricht dem des § 202a Abs. 2 StGB, wie auch bezüglich der notwendigerweise fehlenden Bestimmung der Daten für den Täter die dortigen Ausführungen zu § 202a StGB gelten (hier).
III. Nichtöffentliche Datenübermittlung oder elektromagnetische Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage
Tatobjekt sind Daten, die Gegenstand einer nichtöffentliche Datenübermittlung oder der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage sein müssen. Dies umfasst E-Mails, Faxe und Telefonübermittlungen in kabelgebundener oder drahtloser Form während der Übermittlung. Das abgespeicherte Ergebnis einer solchen Übermittlung kann wiederum nur durch § 202a geschützt sein. Es kommt nicht darauf an, ob die übertragenen Daten verschlüsselt sind.
Nicht strafbar ist das Einwählen in ein fremdes, unverschlüsselt betriebenes Netzwerk (W-LAN), weil es bereits an dem Merkmal einer nichtöffentlichen Datenübermittlung fehlt. Bei dem Betrieb eines unverschlüsselten WLAN-Netzwerkes sind die IP-Daten gerade nicht an einen zahlenmäßig nur begrenzten Personenkreis gerichtet, sondern auch für Dritte bestimmt (LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10).
IV. Verschaffung unter Anwendung von technischen Mitteln
Der Täter eines Delikts nach § 202b StGB muss sich die Daten unter Anwendung von technischen Mitteln verschaffen.
Als „technische Mittel“ gelten gemäß den Gesetzesmaterialien auch Software, Codes oder Passwörter (vgl. BT-Drs 16/3656, S.11).
Für das Sichverschaffen genügt es, wenn die übermittelten Daten auf einen Rechner des Täters kopiert oder umgeleitet werden, wobei auch das Laden in den Arbeitsspeicher zur Anzeige auf dem Monitor genügt.
Im Falle der Nichtspeicherung muss der Täter von den verschafften Daten Kenntnis nehmen; im Falle der Speicherung genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme, auch wenn diese sich noch nicht verwirklicht hat. Allein das Verschaffen des Zugangs zu Daten aus tatgegenständlichen Übermittlungsvorgängen ohne Abruf und/oder Kenntnisnahme derselben fällt nicht unter den Tatbestand des § 202b StGB, so dass – im Gegensatz zu § 202a StGB – das Hacking als reines Eindringen in fremde Netze oder Datenverarbeitungsanlagen nicht erfasst ist.
C. Literatur zu § 202b StGB
Ernst (Hrsg.), Hacker, Cracker und Computerviren, 2003
Heinrich, Aktuelle Probleme des Internetstrafrechts
HFR (Humboldt Forum Recht) – http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/11-2006/index.html
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