A. Gesetzeswortlaut von § 202c StGB – Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
B. Inhaltsverzeichnis
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I. Straftat nach 202a oder 202b StGB
II. Passwörter, Sicherungscodes, Computerprogramme
III. Herstellung, Verschaffung, Verkauf u.a.
C. Literatur
I. Straftat nach § 202a oder § 202b StGB
Die Vorschrift stellt Vorbereitungshandlungen zu § 202a StGB oder § 202b StGB unter Strafe. Ohne eine solche Vorschrift wären die beschriebenen Tandlungen, sofern es nicht zu einer Tat nach § 202a StGB oder § 202b StGB kommt, als Beihilfe ohne Haupttat straflos („versuchte Beihilfe“).
II. Passwörter, Sicherungscodes, Computerprogramme
Als Tatobjekte werden Zugangscodes, Passwörter, Entschlüsselungssoftware oder ähnliche Daten erfasst – welche nicht selbst schon Daten gemäß § 202a Abs. 2 StGB sein müssen – diedazu dienen, ein Ausspähen oder Abfangen von Daten zu ermöglichen sowie Computerprogramme, die diesem Zweck dienen. Dabei genügt es nicht, dass ein Programm für diesen Zweck bloß geeignet ist, sondern es muss dafür gedacht sein, da diese Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers typische Hacker-Tools erfassen soll. Ein Programm, welches nur durch Missbrauch oder Umschreibung dazu genutzt werden kann, eine Straftat gemäß § 202a oder § 202b zu begehen, unterfällt dieser Vorschrift nicht. Trotzdem wird die Vorschrift, vor allem in der IT-Sicherheitsbranche, als problematisch angesehen, da beim Umgang mit Hackertools und Dual Use- Programmen generell die strafrechtliche Sanktionierbarkeit gegeben ist. Die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschrift wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, allerdings nahm das Gericht ausführlich Stellung zu den wesentlichen Rechtsfragen und führte zu den Voraussetzungen einer Strafbarkeit wie folgt (BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009, Az. 2 BvR 2233/07) aus:
1. Dual Use-Programme (Programme mit legalem und illegalem Verwendungszweck) fallen nicht unter § 202 c StGB.
2. Für eine Strafbarkeit nach § 202 c StGB muss ein Programm in der Absicht entwickelt oder modifiziert sein, Straftaten nach § 202 a, b StGB zu begehen.
3. Diese Absicht muss sich objektiv manifestiert haben, z.B. durch eine äußerlich feststellbare Manifestation dieser Absicht in der Gestalt des Programms selbst oder durch eine eindeutig auf illegale Verwendungen abzielende Vertriebspolitik und Werbung des Herstellers.
4. das Programm muss vom Täter vorsätzlich (Eventualvorsatz reicht aus) genutzt, modifiziert bzw. weitergegeben worden sein um Straftaten vorzubereiten.
III. Herstellung, Verschaffung, Verkauf u.a.
Die unter Strafe gestellte Vorbereitung einer Tat nach § 202a oder § 202b StGB wird näher erläutert durch die Alternativen „herstellen“, „sich oder einem anderen verschaffen“, „verkaufen“, „einem anderen überlassen“, „verbreiten“ oder „sonst zugänglich machen“. Bloßer Besitz oder die Verwahrung eines Tatobjekts sind demnach nicht strafbar.
Verschaffung bedeutet Verschaffen in jedweder Form, also E-Mail, Download, auf einem Datenträger oder in sonstiger Weise.
Verbreitung ist die aktive Weitergabe der Tatobjekte, Zugänglichmachung ist die passive Bereitstellung (z.B. zum Download).
C. Literatur zu § 202c StGB
Hassemer, Der so genannte Hackerparagraph § 202 c StGB – Strafrechtliche IT-Risiken in Unternehmen
JurPC Web-Dok. 51/2010
Jlussi, Strafbarkeit beim Umgang mit IT-Sicherheitstools nach dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität
http://www.eicar.org/files/jlussi_leitfaden_web.pdf (über www.eicar.org)
Wlodarczyk, Kriminelle Internetkarriere: Alles beginnt mit § 202c StGb?, 2015
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