A. Gesetzeswortlaut von § 202d StGB – Datenhehlerei
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
B. Inhaltsverzeichnis
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C. Literatur
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C. Literatur zu § 202d StGB
Neuhöfer, Datenhehlerei nach § 202d StGB
jurisPR-Compl 4/2015 Anm. 6
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