A. Gesetzeswortlaut von § 5 TMG
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
B. Inhaltsverzeichnis
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I. Europarecht / Historie
II. Anwendungsbereich
1. Telemedien
2. Diensteanbieter
3. Geschäftsmäßigkeit
4. Alternative Informationsquellen zum Anbieter
III. Darstellungsweise der Pflichtinformationen
1. Leichte Erkennbarkeit
2. Unmittelbare Erreichbarkeit
3. Ständige Verfügbarkeit
IV. Inhalt der Pflichtinformationen
1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG: Name, Anschrift, Vertretungsberechtigter, Kapital
2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG: Kontaktaufnahme, Kommunikation
3. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG: Aufsichtsbehörde
4. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG: Register, Registernummer
5. § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG: Berufsrechtliche Angaben
6. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG: Umsatzsteueridentifikationsnummer
7. § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG: Abwicklung, Liquidation
V. Weitergehende Informationspflichten
VI. Sanktionen bei Fehlverhalten
C. Literatur
I. Europarecht / Historie
§ 5 TMG beruht auf der EU-Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.2011 (sog. E-Commerce-Richtlinie).
Zu deren Umsetzung wurden zunächst das Teledienstegesetz (TDG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) erlassen. 2007 wurden diese nationalen Umsetzungsgesetze, die deutlich über den Mindeststandard der E-Commerce-Richtlinie hinausgingen, im Rahmen einer Vereinheitlichung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Telemediengesetz (TMG) und den Rundfunktstaatsvertrag (RStV), der in Landesrecht transformiert wurde (hier), ersetzt. Die Anbieterkennzeichnung (auch „Impressumspflicht“) ist in diesen Gesetzen aktuell in § 5 TMG bzw. § 55 RStV geregelt. Weitere Regelungen zur Anbieterkennzeichnung finden sich in § 2 DL-InfoV (hier) und Art. 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EGBGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EGBGB, Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 1 – Nr. 4 EGBGB (sämtlich hier).
Die Anbieterkennzeichnung dient Verbrauchern und Unternehmern zur Überprüfung der Seriösität des jeweiligen kennzeichnungspflichtigen Vertragspartners vor Vertragsschluss, aber auch zur Durchsetzung von Ansprüchen im Falle einer Vertragsverletzung, also nach Vertragsschluss (u.a. Gewährleistungsansprüchen, deliktischen Schadensersatzansprüchen, Auskunftsansprüchen). Ferner dient sie Dritten, die mit dem Anbieter in keinem oder keinem wirksamen Vertragsverhältnis stehen, dazu, weitere Ansprüche (z.B. Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und/oder Bereicherungsansprüche) geltend zu machen.
II. Anwendungsbereich
1. Telemedien
Als Telemedien gelten gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 TMG alle „elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 RStV sind“ (vgl. auch die Kommentierung von § 1 TMG, hier).
2. Diensteanbieter
a. Definition
Diensteanbieter ist gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert. Es findet keine Unterscheidung zwischen privater oder geschäftlicher Nutzung statt.
b. Einzelfälle
aa. Provider
Der Content-Provider ist zur Vorhaltung einer Anbieterkennzeichnung verpflichtet, auch wenn er selbst keinen eigenen Server betreibt (OLG Düsseldorf, MMR 2008, S. 682, 683), der Access-Provider, welcher anderen Nutzern lediglich technisch Zugang zur Infrastruktur Internet anbietet, dagegen nicht (Ott in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 5 TMG, Rn. 7). Der Host-Provider kann zur Vorhaltung einer Anbieterkennzeichnung verpflichtet sein, wenn seine Dienstleistung in der Bereitstellung einer Internet-Plattform zur Interaktion Dritter besteht, die untereinander sog. User Generated Content austauschen (z.B. YouTube), nicht aber, wenn er lediglich Nutzern Speicherplatz anbietet (Ott, a.a.O.).
bb. Portalbetreiber
Insbesondere folgende Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Dienste eine Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG vorzuhalten:
– Betreiber einer Internethandelsplattform (OLG Düsseldorf, MMR 2008, S. 682, 683; OLG Frankfurt a.M. MMR 2007, S. 79; OLG Oldenburg GRUR-RR 2007, S. 54);
– Betreiber eines Immobilienportals (LG München I, CR 2009, S. 62);
– Betreiber einer Gebrauchtwagenplattform (OLG Düsseldorf, MMR 2008, S. 682, 683);
– Betreiber eines Blogs (LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Az. 28 O 402/10);
– Betreiber eines Kontos in einem sozialen Netzwerk (LG Berlin, BeckRS 2013, 07636; LG Frankfurt a.M., BeckRS 2012, 02540; LG Regensburg, MMR 2013, S. 246, 247; LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11).
3. Geschäftsmäßigkeit
Die Formulierung „geschäftsmäßige Telemedien“ ist, anders als der Begriff „Diensteanbieter“, nicht gesetzlich definiert. Die Formulierung ist weit auszulegen. Für die Geschäftsmäßigkeit reicht ein nachhaltiges Angebot aus, ohne dass es noch auf die Absicht einer Entgelterzielung ankommt (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 TMG).
Das OLG Hamburg (Beschluss vom 03.04.2007, Az. 3 W 64/07) hat hierzu ausgeführt:
„aa) Bei dem Angebot der Antragsgegnerin handelt es sich um einen geschäftsmäßigen Telemediendienst. Zwar ist nicht ersichtlich, dass das Internetangebot der Antragsgegnerin nur gegen Entgelt angeboten worden wäre. Das Normelement „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG jedoch nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden (BR-Drucksache 556/06, S. 15, 20 und BT-Drucksache 16/3078 S. 14). Somit ist die Norm dahingehend auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen des § 5 TMG unterliegen. Dieses Verständnis der Norm steht auch im Einklang mit § 1 TMG, wonach die Regelungen des TMG für alle Anbieter … unabhängig davon gelten, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.“
Diese Ansicht wird geteilt von LG Stendal, Urteil vom 24.02.2010, Az. 21 O 242/09; Brunst, MMR 2004, S. 8, 9; Ernst, GRUR 2003, S. 758; Ott in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 5 TMG, Rn. 9; Ott, WRP 2003, S. 945 f.; Stickelbrock, GRUR 2004, S. 111, 112).
Im Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) der Bundesregierung vom 16.02.2001 (S. 34, hier) heißt es bereits:
„Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben“.
Auch Nutzer von Sozialen Netzwerken wie Facebook müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn die betreffenden Konten zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11; LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Az. 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07).
4. Alternative Informationsquellen zum Anbieter
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung des Anbieters gemäß § 5 TMG entfällt nicht dadurch, dass die betreffenden Informationen alternativ anderweitig öffentlich und ggf. kostenfrei zugänglich sind (z.B. DENIC-Verzeichnis, vgl. auch Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 6 Rn. 2).
III. Darstellungsweise der Pflichtinformationen
1. Leichte Erkennbarkeit
a. Zur leichten Erkennbarkeit müssen nach Vorgabe des Gesetzgebers „die Informationen … an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein“ (BT-Drucks. 14/6098, S. 21, LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK 0 54/11: „einfach und effektiv optisch wahrnehmbar“). Üblicherweise ist die „Stelle“ eine Unterseite der Website, die auf der gesamten Website über Links referenziert wird, wobei die betreffenden Links als „Impressum“, „Kontakt“ oder förmlich als „Anbieterkennzeichnung“ bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich um die üblichen, aber auch ausreichenden Bezeichnungen für die Pflichtangaben nach § 5 TMG (vgl. BGH, MMR 2007, S. 40; OLG München, MMR 2004, S. 36, 37; LG Berlin, MMR 2003, S. 202, 203).
Dabei ist es nicht notwendig, dass sämtliche Informationen an einer Stelle konzentriert vorzufinden sind. Mit zunehmender Verstreuung über die Website steigt für den Anbieter allerdings das Riskio unzureichender Erkennbarkeit. Die Informationen sind in jedem Fall nicht mehr leicht erkennbar, wenn die Informationen vom Nutzer in AGB, Datenschutzerklärung oder FAQ aufgespürt werden müssen (LG Berlin, MMR 2003, S. 202, 203; LG Stuttgart, NJW-RR 2004, S. 911, 912).
b. Besonderheiten gelten indes in Bezug auf gängige Internethandelsplattformen wie Amazon und eBay oder soziale Netzwerke wie Facebook, da dort der Inhaber eines Mitgliedskontos keine Gestaltungsfreiheit genießt, sondern sich den technischen Vorgaben des Betreibers zu beugen hat. So reicht es etwa bei eBay aus, die Pflichtangaben auf der sog. „mich“-Seite vorzuhalten (KG Berlin, MMR 2007, S. 791; LG Traunstein, MMR 2005, S. 781; LG Hamburg, MMR 2007, S. 130). Bei Facebook soll das Impressum nicht unter der Bezeichnung „Info“ vorgehalten werden können (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11). Dies führt praktisch zu einer erheblichen Erhöhung des Abmahnrisikos bei der Nutzung des sozialen Netzwerks, weil alternative Bezeichnungen der Anbieterkennzeichnung jedenfalls nicht durchgängig möglich sind (vgl. Dramburg/Schwenke, K&R 2012, S. 811, 812). Damit stellt sich das LG Aschaffenburg einerseits faktisch einer breiten gesellschaftlichen Entwicklung entgegen und trägt damit den real existierenden praktischen Gegebenheiten nicht ausreichend Rechnung; andererseits ist es gerade häufig allein mit derartigem judikativen „Druck“ auf die Betreiber solcher Plattformen möglich, sie dazu zu bewegen, ihr Angebot an die geltenden nationalen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Dieser Konflikt wird auf dem Rücken der Nutzer ausgetragen.
c. Trotz der Notwendigkeit der leichten Erkennbarkeit ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten zur Form, in der die Pflichtangaben nach § 5 TMG vorgehalten werden. Keine Beanstandung findet in der Rechtsliteratur die Anbieterkennzeichnung in Form einer pdf-Datei. Beanstandung finden hingegen die Hinterlegung einer Bilddatei, da die Darstellung derselben in bestimmten Internetbrowsern, wenn auch in der Praxis sehr ungewöhnlich, vom Nutzer ausgeschaltet werden kann, vgl. Ott in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 5 TMG, Rn. 15 f. Die Platzierung der Anbieterkennzeichnung am Ende einer Webseite ist für den Nutzer heute eine Üblichkeit. Die Notwendigkeit, dorthin zu scrollen, sollte daher nicht gegen die leichte Erkennbarkeit des Impressums sprechen, insbesondere wenn anhand der Scrollbars im Browserfenster erkennbar ist, dass sich der Seiteninhalt nach unten fortsetzt. Diese Ansicht zur Zulässigkeit des Scrollens wird von der Rechtsprechung noch nicht geteilt (OLG München, MMR 2004, S. 321, 322; OLG Hamburg, MMR 2003, S. 105). Die Grenze ist ohnehin erreicht, wenn der Nutzer über mehrere Webseiten nach unten scrollen muss und zudem die Platzierung der Pflichtinformationen zwischen Webinhalten erfolgt (OLG Brandenburg, BeckRS 2006, 08270).
d. Die Anbieterkennzeichnung hat unter Anwendung des Herkunftslandprinzips in deutscher Sprache zu erfolgen, wenn auch deutsches Recht anwendbar ist.
2. Unmittelbare Erreichbarkeit
Eine unmittelbare Erreichbarkeit der Pflichtinformationen ist gewährleistet, wenn diese ohne wesentliche Zwischenschritte zu erlangen sind (OLG Hamburg, MMR 2003, S. 105). Dabei müssen die Informationen zwar nicht „ins Auge springen“; „langes Suchen“ soll aber ausweislich der Gesetzesbegründung schädlich sein (BT-Drucks. 14/6098, S. 21).
Nach Ansicht des BGH soll dies der Fall sein, wenn das Impressum über zwei (nicht versteckt gelegene) Links zu erreichen ist, so dass auch eine zentrale Webseite mit dem Impressum über die gesamte Website verlinkt werden darf (BGH, MMR 2007, S. 40, 41). Notwendig ist dann allerdings, dass dieser Link nicht nur von der Start-, sondern auch jeder einzelnen Unterseite zu erreichen ist, zumal diese Seite als Ergebnis einer Suchmaschinen-Suche auch direkt, also unter Umgehung der Startseite aufgerufen oder per sog. Deep-Link referenziert werden kann.
Der unmittelbaren Erreichbarkeit steht es entgegen, wenn auf einer Website widersprüchliche Anbieterkennzeichnungen zu finden sind, selbst wenn das eigentliche Impressum über zwei LInks erreichbar ist (OLG Hamm, MMR 2010, S. 29). Auch darf der Aufruf der Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG nicht kostenpflichtig sein, sondern muss ggf. dem kostenpflichtigen Leistungsangebot vorgeschaltet sein (Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, S. 263).
3. Ständige Verfügbarkeit
Die „ständige Verfügbarkeit“ der Pflichtangaben nach § 5 TMG setzt voraus, dass diese bei Aufruf einer Website nicht nur flüchtig ein- und wieder ausgeblendet werden, sondern der Nutzer während der gesamten Verweildauer auf der Website auf die Informationen zugreifen und diese ggf. ausdrucken kann (Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 6, Rn. 21). Dies schließt nicht aus, dass das Impressum während einer kurzen technischen Panne oder während vorübergehender Wartungsarbeiten nicht erreichbar ist (OLG Düsseldorf, ZUM-RD 2009, S. 61, 62).
IV. Inhalt der Pflichtinformationen
1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG: Name, Anschrift, Vertretungsberechtigter, Gesellschaftskapital
Diensteanbieter haben unter den in § 5 TMG genannten Umständen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, anzugeben.
a. Natürliche Person
Soweit es sich bei dem Diensteanbieter um eine natürliche Person handelt, hat er seinen Namen und die Anschrift anzugeben, unter der er niedergelassen ist.
Der Name besteht aus dem Vor- und Nachnamen. Abkürzungen des Vor- oder Zunamens sind nicht zulässig (OLG Düsseldorf, ZUM-RD 2009, 61, 62), ebenso wenig die Angabe einer Einzelfirma (z.B. „fachhandel 1 a“) als Ersatz für Vor- und Zuname (OLG Naumburg, K&R 2006, S. 414). Die Angabe einer gebräuchlichen Kurzfassung eines Namens ist nach Ansicht des LG München I (NJW-RR 2011, S. 195 – „Vangelis“ statt „Evangelos“) unschädlich. Dies ist bedenklich. Eine derartige Auslegung darf nicht dazu führen, dass jedweder Spitzname als Alternative zum bürgerlichen Vor- und Zunamen verwendet werden darf und im Ergebnis bei dem Nutzer Zweifel an dem Bestehen einer ladungsfähigen Personenbezeichnung verbleiben.
Berufsbezeichnungen und akademische Titel (Dr., Prof., Dipl.-Ing., Dipl.-Kfm.) müssen nicht angegeben werden (Ott in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 5 TMG, Rn. 28).
Bei einem minderjährigen Diensteanbieter ist zusätzlich die Angabe des gesetzlichen Vertreters (Eltern o.a.) erforderlich und § 170 Abs. 1 S. 1 ZPO zu beachten, wonach bei nicht prozessfähigen Personen an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen ist. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist dann gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam.
Die Anschrift besteht aus der Angabe von Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort der Niederlassung (vgl. § 253 Abs. 2 S. 1 ZPO i.Vm. § 130 Nr. 1 ZPO), so dass eine gerichtliche Ladung des Diensteanbieters per Post möglich ist (BT-Drucks. 14/6098, S. 21; Lorenz, K&R 2008, S. 340, 341). Der Standort der technischen Einrichtung (z.B. Server) allein begründet gemäß § 2 Nr. 2 TMG keine Niederlassung des Anbieters. Bei dem Betrieb einer Hauptniederlassung und mehrerer Filialen ist zumindest die Hauptniederlassung anzugeben (Brunst, MMR 2004, 8, 10; Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, S. 415, 418).
b. Juristische Person
Soweit es sich bei dem Diensteanbieter um eine juristische Person handelt, sind zusätzlich zu Namen und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, anzugeben der Vertretungsberechtigte und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
aa. Einer juristischen Person (z.B. Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft) steht gemäß § 2 S. 2 TMG eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. offene Handelsgesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Kommanditgesellschaft).
Bei einer GmbH & Co. KG muss der Geschäftsführer der juristischen Person, die persönlich haftender Gesellschafter ist, angegeben werden (LG Bielefeld, BeckRS 2007, 05056; Ott in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 5 TMG, Rn. 32), wobei es nach Ansicht des LG Hamburg nicht der Angabe der Komplementär-GmbH selbst in der Anbieterkennzeichnung bedarf (LG Hamburg, BeckRS 2009, 88962).
Die Rechtsform darf in üblicher Weise abgekürzt werden (z.B. UG haftungsbeschränkt, eV, GmbH, AG, eG, oHG, GbR oder KG (LG Essen, BeckRS 2012, 10435).
bb. Der Vertretungsberechtigte ist, wie der Diensteanbieter als natürliche Person, mit Vor- und Zunamen anzugeben (Brunst, MMR 2004, S. 8, 10). Bei mehreren Vertretungsberechtigten ist mindestens einer zu benennen (vgl. § 170 Abs. 3 ZPO).
Bei dem Vertretungsberechtigten muss es sich dabei nicht um den gesetzlichen Vertreter des Diensteanbieters handeln (OLG München, NJW-RR 2002, 348; OLG München, BeckRS 2010, 29549), solange eine Zustellung gemäß § 166 ff. ZPO erfolgen kann (weitergehend für eine Angabe des gesetzlichen Vertreters: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 6, Rn. 24; Kastner/Tews, WRP 202, S. 1011, 1013; Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, 2007, S. 148 f.). Die alleinige Angabe einer nur für den Inhalt verantwortlich zeichnenden Person (z.B. Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV) reicht indessen nach keiner Meinung aus (vgl. auch OLG München, MMR 2002, S. 173, 174).
c. Gesellschaftskapital
Sofern der Diensteanbieter Angaben über das Kapital der Gesellschaft macht, muss das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um die Folge einer nationalen Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2003/58/EG vom 15.07.2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (sog. Publizitätsrichtlinie), wonach die Mitgliedstaaten vorzuschreiben haben, dass auf Internetseiten der betroffenen Kapitalgesellschaften mindestens die Angaben, die auf Geschäftsbriefen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie gemacht werden, anzugeben sind. Zum Kapital müssen die genannten Angaben jedoch nur in dem Fall gemacht werden, dass die Gesellschaft auf dem Geschäftsbrief freiwillig das Kapital erwähnt (vgl. BT-Drucks. 16/960, S. 71 „zu Abs. 16 Änderung des Teledienstegesetzes“). Dann müssen das Stamm- oder Grundkapital und ggf. das eingezahlte Kapital angegeben werden, wenn dieses noch nicht vollständig geleistet ist.
Besondere Vorgaben zum Angabeort des Kapitals sind in § 5 TMG nicht enthalten, so dass auch z.B. der Geschäftsbericht in pdf-Form als Angabeort ausreicht (Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, TMG, § 5 Rn. 39; Lorenz, K&R 2008, S. 340, 344).
2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG: Kontaktaufnahme, Kommunikation
Die Anbieterkennzeichnung muss Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, enthalten.
a. In jedem Fall ist eine E-Mail-Adresse anzugeben (BT-Drucks. 14/6098, S. 21; KG Berlin, MMR 2013, S. 591, 593). Dabei reicht es aus, wenn die eigentliche E-Mail-Adresse erst nach Anklicken eines Links mit der Beschriftung „E-Mail“ in einem gesonderten Pop-up-Fenster erscheint (LG Stendal, Urteil vom 24.02.2010, Az. 21 O 242/09).
Mangels entgegenstehender expliziter gesetzlicher Vorgabe sind Komfortfunktionen, etwa ein Kontaktformular oder die Verbindung einer E-Mail-Adresse mit einem Link, der automatisch ein E-Mail-Programm öffnet, nicht erforderlich; die Möglichkeit zum Abtippen reicht aus (Ott in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 5 TMG, Rn. 35; Schulte, CR 2004, S. 56; Ernst, GRUR 2003, S. 759; Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 6, Rn. 27). Soweit vorgenannte Komfortfunktionen, wie ein Kontaktformular, benutzt werden, können diese aber die Angabe der E-Mail-Adresse nicht ersetzen (KG Berlin, MMR 2013, S. 591, 593; LG Essen, Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07).
b. Soweit der Anbieter für die „unmittelbare Kommunikation“ eine Telefonnummer anbietet, darf er zwar grundsätzlich anstatt der normalen Festnetznummer eine Mehrwertdienstenummer verwenden. Deren Inanspruchnahme darf aber nicht zu übermäßigen Verbindungskosten führen, die Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme abschrecken könnte (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2014, Az. 6 U 219/13 für Mehrwertdienstenummer, die 2,99 EUR für Gespräche aus dem Mobilfunknetz kostete).
Eine Telefonnummer ist allerdings kein zwingender Bestandteil der Anbieterkennzeichnung (EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C-298/07). Stattdessen ist der Diensteanbieter nach Auffassung des EuGH gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c Richtlinie 2000/31/EG nur verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen („zweiter Kommunikationsweg“). Die Angaben können eine elektronische Anfragemaske („Kontaktformular„) betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet, aber auch eine Faxnummer. Bei Anbieten eines zweiten Kommunikationswegs, anstatt der Telefonnummer, muss der Diensteanbieter aber darauf eingerichtet sein, Anfragen auch zeitnah zu beantworten (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.07.2009, Az. 6 W 102/09; LG Bamberg, Urteil vom 23.12.2012, Az. 1 HK O 29/12: innerhalb von 60 Minuten).
In Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht, muss der Diensteanbieter einen nichtelektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen (EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C-298/07).
3. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG: Aufsichtsbehörde
Soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, hat der Diensteanbieter Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vorzuhalten. Damit soll dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen zu können bzw. im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben (BT-Drucks. 14/6098, S. 21, „zu Nummer 3“).
Zu den Angaben gehören der Name der Aufsichtsbehörde und Daten, um diese zu erreichen (z.B. Postadresse, Website). Eine bloße Namensnennung reicht nicht aus, da § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG von „Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde“ spricht, nicht lediglich einer Benennung (Spinder/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, TMG, § 5, Rn. 53a).
Mit der Vorhaltung von Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde hat der Diensteanbieter seine telemedienrechtlichen Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG erfüllt. Weder hat er die für ihn zuständige Zulassungsbehörde anzugeben, noch hat er die tatsächliche Zulassung nachzuweisen. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn eine Aufsichtsbehörde nicht existiert und stattdessen die Zulassungsbehörde das berufsrechtliche Verhalten des Diensteanbieters überprüft (OLG Hamburg, BeckRS 2008, 07222; OLG Koblenz, MMR 2006, S. 625, 625).
Der Diensteanbieter muss auch nicht auf die zuständige Handwerkskammer hinweisen, da die Aufnahme in die Handwerksrolle keiner behördliche Zulassung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG bedarf (Kaestner/Tews, WRP 2002, S. 1011, 1014).
Eine Aufsichtsbehörde haben insbesondere anzugeben:
– Ärzte
– Rechtsanwälte
– Patentanwälte
– Steuerberater (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG)
– Spielhallenbetreiber (§ 33i Abs. 1 S. 1 GewO)
– Makler (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO)
– Bauträger (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO)
– Versicherungen (§ 5 Abs. 1 VAG)
– Gaststättenbetreiber (§ 2 GastG)
4. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG: Register, Registernummer
Diensteanbieter haben das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer anzugeben. Mit dieser Vorschrift wird Art. 5 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2000/31/EG umgesetzt.
Als Register im Sinne dieser Vorschrift kommen in Deutschland nur die im Gesetzentwurf genannten Register in Betracht (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21, „zu Nummer 4“).
Anzugeben ist auch die das Register führende Stelle (OLG Hamm, MMR 2009, S. 552).
Ausländische Unternehmen ohne inländische Niederlassung und Registrierung haben, soweit im Heimatstaat eine Registrierungspflicht besteht, das für sie im Ausland zuständige Unternehmensregister nebst Registernummer anzugeben (LG Frankfurt a.M., MMR 2003, S. 597, 598; Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, TMG, § 5, Rn. 55).
5. § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG: Berufsrechtliche Angaben
Diensteanbieter haben, soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 1 lit. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Art. 1 lit. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.06.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20.06.1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
vorzuhalten.
Mit dieser Vorschrift wird Art. 5 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 2 lit. g ECRL umgesetzt. Für „reglementierte Berufe“ im Sinne der EU-Diplomanerkennungsrichtlinien gelten besondere Informationspflichten, um für den jeweiligen Nutzer die Qualifikation, Befugnisse und ggf. besondere Pflichtenstellung des Diensteanbieters transparent zu machen.
Berufe im Sinne der Art. 1 lit d der Richtlinie 89/48/EWG und Art. 1 lit. f der Richtlinie 92/51/EWG sind alle Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder eines anderen Befähigungsnachweises gebunden ist, d. h. von bestimmten fachlichen Voraussetzungen abhängt. Dazu gehören auch Regelungen, welche die Führung eines beruflichen Titels den Inhabern eines bestimmten Diploms vorbehalten (BT-Drucks. 14/6098, S. 21 „zu Nummer 5 Buchstaben a bis c„).
Nach deutschem Recht fallen darunter alle Berufe, deren Zugang gesetzlich geregelt ist, wie dies insbesondere bei den „klassischen“ freien Berufen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Psychotherapeuten der Fall ist, sowie die Gesundheitshandwerke. Berufe, die grundsätzlich nicht reguliert sind, bei denen aber die Führung eines bestimmten Titels von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, z. B. Architekten, (beratende) Ingenieure und nahezu alle Heilhilfsberufe (z. B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden) fallen ebenfalls darunter. In diesen Fällen löst die Führung des Titels die Pflichten nach § 6 Nr. 5 aus (BT-Drucks. 14/6098, S. 21 „zu Nummer 5 Buchstaben a bis c“).
Angehörige dieser Berufe haben daher außerdem die Kammer anzugeben, der sie angehören, weiterhin die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem diese verliehen worden ist. Ferner sind bei Bestehen die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen zu bezeichnen, verbunden mit einer Erklärung, wie diese zugänglich sind.
Die Angabe der Kammer ist erforderlich, sofern eine Pflichtmitgliedschaft besteht, die auch lediglich durch das Führen eines Titels ausgelöst werden kann. In diesen Fällen obliegt es den Kammern, die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen zu überwachen. Berufsrechtliche Regelungen sind alle rechtlich verbindlichen Normen, insbesondere Gesetze und Satzungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung des Titels sowie ggf. die spezifischen Pflichten der Berufsangehörigen regeln. Dabei bezieht sich die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen nach § 6 Nr. 5 Buchstabe c auf die Angabe der Gesetzes- oder Satzungsüberschrift. Hinsichtlich der Zugänglichkeit zu den Vorschriften ist es ausreichend, wenn die Fundstelle im Bundesgesetzblatt oder einer anderen öffentlich zugänglichen Sammlung, auch in elektronischer Form, genannt wird. Ferner ist denkbar, dass ein Link auf entsprechende anderweitige Sammlungen im Internet verweist (LG Nürnberg-Fürth, DStR 2010, S. 1808; BT-Drucks. 14/6098, S. 21 „zu Nummer 5 Buchstaben a bis c“). Diese könnten z. B. von den Kammern der freien Berufe bereitgehalten werden.
Ein deutscher Rechtsanwalt muss daher z. B. Folgendes angeben: die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk er zugelassen ist, die gesetzliche Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, Deutschland als Mitgliedstaat, in dem diese verliehen wurde sowie die Berufsrechtsanwaltsordnung, die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und die Berufsordnung für Rechtsanwälte, mit den entsprechenden Fundstellen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hält die berufsrechtlichen Informationen unter www. berufsordnung.de vor und gestattet ausdrücklich, wenn auch rechtlich nicht erforderlich, deren Verlinkung.
6. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG: Umsatzsteueridentifikationsnummer
Diensteanbieter haben in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO besitzen, die Angabe dieser Nummer vorzuhalten.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer wird auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, hier) vergeben (§ 27a UStG). Eine Verpflichtung zur Antragstellung besteht nicht. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt und dementsprechend keine Umsatzsteueridentifikationsnummer vergeben, entfällt die Angabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG (LG Nürnberg-Fürth, DStR 2010, S. 1808).
7. § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG: Abwicklung, Liquidation
Diensteanbieter, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung am Rechtsverkehr teilnehmen und die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, haben Angaben hierüber vorzuhalten.
Bereits über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zu informieren (LG Erfurt, BeckRS 2011, 04103).
Es wird die zutreffende Rechtsansicht vertreten, dass § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG auf Grund vergleichbarer Interessenlage auch für Personengesellschaften gilt (Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, TMG, § 5, Rn. 66; Ott in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 5 TMG, Rn. 48).
V. Weitergehende Informationspflichten (§ 5 Abs. 2 TMG)
1. Die Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 TMG überlagert weitere Informationspflichten nicht, sondern ergänzt sie nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 TMG. Hierzu gehören weitere Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz (TMG), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Fernabsatzrecht gem. §§ 312b ff. BGB).
2. Nicht gesetzlich erforderlich, aber rechtlich zulässig ist die Angabe weiterer Informationen, solange sie die Wahrnehmbarkeit der eigentlichen Anbieterkennzeichnung nicht beeinträchtigen. Neben die Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG kann fakultativ z.B. die Nennung eines Jugendschutzbeauftragten gemäß § 7 JMStV treten.
Andere Angaben, die rechtlich unwirksam sind (Hamburger Disclaimer: „Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seitenadressen auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.“) sind unschädlich, soweit die eingangs genannte Darstellung beibehalten wird.
VI. Sanktionen bei Fehlverhalten
Werden die Anbieterangaben nicht oder nicht vorschriftsgemäß nach § 5 TMG vorgehalten, kann dies gemäß § 16 Abs. 2 TMG mit einem Ordnungsgeld bis 50.000 EUR geahndet werden. Zwar obliegt eine solche Ahndung dem Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde (vgl. § 47 OWiG). Auch kann als „vermittelnder Warnschuss“ von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld erhoben werden. § 16 Abs. 2 TMG sollte aber nicht als nicht praxisrelevant gewertet werden, wie ein Beschluss des AG Tübingen (Beschluss vom 19.08.2011, Az. 11 OWi 19 Js 6029/11) zeigt.
C. Literatur zu § 5 TMG
Brunst, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten,
MMR 2004, S. 8 f.
Dramburg/Schwenke, Impressumspflicht auf Social-Media-Plattformen,
K&R 2011, S. 811, 812
Ernst, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG,
GRUR 2003, S. 759
Fitzner, Die berufliche Zusammenarbeit von Patentanwälten – Eine Betrachtung im Lichte der Entwicklung von Gesetz und Rechtsprechung,
GRUR 2009, 252
Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 5 TMG
Hoenike/Hülsdunk, Die Gestaltung von Fernabsatzangeboten im elektronischen Geschäftsverkehr nach neuem Recht,
MMR 2002, S. 415
Kaestner/Tews, Die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 Teledienstegesetz,
WRP 2002, S. 1011
Lichtnecker, Ausgewählte Werbeformen im Internet unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung,
GRUR 2014, S. 523
Lichtnecker, Die Werbung in sozialen Netzwerken und mögliche hierbei auftretende Probleme,
GRUR 2013, 135
Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet,
2007
Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung nach dem TMG und RStV,
K&R 2008, S. 340, 341
Ott, Impressumspflicht für Webseiten – Die Neuregelungen nach § 5 TMG, § 55 RStV,
MMR 2007, 354
Ott, Informationspflichten im Internet und ihre Erfüllung durch das Setzen von Hyperlinks,
WRP 2003, S. 945 f.
Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 6
Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, TMG, § 5
Stickelbrock, Impressumspflicht“ im Internet – eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG,
GRUR 2004, S. 111, 112
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