Abmahnung | Außergerichtliches Schreiben – in der Regel von einem Rechtsanwalt – mit Hinweis auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder Schutzrechte (Marken- rechtsverstöße, Patentverstöße, Urheberrechtsver- stöße, Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht u.a.), und der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung |
Abmahnungen | Auch MehrfachabmahnungenWiederholte Abmahnung eines Gegners wegen eines Rechtsverstoßes. Eine wiederholte Abmahnung ist rechtlich grundsätzlich zulässig (OLG Frankfurt a.M.), kann aber unter bestimmten Umständen auch rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein. Letzteres ist der Fall, wenn die Abmahnung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. |
Abmahnung Filesharing | Eine Abmahnung bezogen auf die unerlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. Musik, Filme/Videos, insbesondere Pornos) über bestimmte elektronische Plattformen bzw. Tauschbörsen im Internet wie bitTorrent, eDonkey, Limewire, Frostwire, Shareaza usw., welches als (illegales) Filesharing bezeichnet wird. |
Abschlusserklärung. | Schriftliche Erklärung zu einer im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Verfügung, um der vorläufigen Regelung (Beschluss) die Rechtskraft gleich eines Urteils im Hauptsacheverfahren zu verleihen. |
Abschlussschreiben | Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach einer einstweiligen Verfügung. Für das Abschlussschreiben können Gebühren gefordert werden, da es zum Hauptsacheverfahren und nicht zum einstweiligen Rechtsschutz gehört (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07). |
Abstraktes Schuldanerkenntnis |
Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist konstitutiv, d.h. es wird eine neue, abstrakte, von den Umständen des Ursprungsgeschäfts losgelöste Verbindlichkeit begründet. Der Gläubiger kann allein aus diesem Anerkenntnis vorgehen. Bestand der zu Grunde liegende Anspruch jedoch nicht, kann der Schuldner das Anerkenntnis zurückfordern. |
Adressbuchschwindel | Massenhafter Versand von Angeboten für Online-Branchenverzeichnisse, wobei die Entgeltlichkeit dieser Einträge verschleiert wird |
Abwehransprüche | Anspruch, der die Unterlassung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung zum Ziel hat |
Aktivlegitimation | Recht, selbst Ansprüche geltend zu machen |
AGB | Abkürzung für „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ |
AGB Abmahnung | Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die darauf zurückzuführen ist, dass der Gegner unwirksame, den Verbraucher benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, was nach § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist. |
AGB-Recht | Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt in § 305 BGB – § 310 BGB |
Allgemeine Geschäftsbedingungen | Vorgefertigte, vertragliche Regelungen, die der Verwender im Verhältnis zu allen Vertragspartnern anwenden möchte, welche auch mit der Abkürzung „AGB“ bezeichnet werden. |
Amazon | Internationale Internethandelsplattform mit deutschem Ableger unter www.amazon.de |
Anbieterkennzeichnung | Die Anbieterkennzeichnung ist bei Veröffentlichungen (Websites) im Internet (World Wide Web) die Herkunftsangabe über den für elektronische Inhalte rechtlich Verantwortlichen. Die Anbieterkennzeichnung wird nicht immer zutreffend, wenngleich in der Rechtsprechung geduldet, auch als „Impressum“ bezeichnet. |
Anwaltszwang | Die gesetzliche Pflicht, sich vor bestimmten Gerichten (z.B. Landgericht) von einem Anwalt vertreten lassen zu müssen (vgl. § 78 ZPO). In diesem Fall kann das Gericht die Erklärung eines Verbrauchers oder Unternehmen nicht berücksichtigen, selbst wenn sie nur eine Bitte um Fristverlängerung zum Gegenstand hat. |
Arbeitnehmererfindung | Erfindung, die ein Arbeitnehmer während des Bestehens eines Dienstverhältnisses tätigt |
Aufbrauchfrist | Frist, die den Beginn der Unterlassungsverpflichtung in einer Unterlassungserklärung nach hinten verschiebt |
Auskunft | Informationen, die ein Rechtsverletzer dem Rechtsinhaber erteilen muss, z.B. Gewinn aus dem Vertrieb rechtsverletzender Produkte, Anzahl der vertriebenen Produkte, Vertriebsweg u.v.m. |
Begehungsgefahr | Gefahr der Begehung eines Verstoßes gegen ein Schutzrecht, kann in Form der Erstbegehungsgefahr oder der Wiederholungsgefahr auftreten. Eine Unterlassungserklärung räumt die Begehungsgefahr aus. |
Berufung | Rechtsmittel gegen ein gerichtliches Urteil erster Instanz |
Beschlussverfügung | Gerichtliche Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, und – z.B. im Bereich des Wettbewerbs- oder Markenrechts – im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen gebietet. |
Beschwerde | Rechtsbehelf gegen einen gerichtlichen Beschluss |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html |
BDSG | Bundesdatenschutzgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/index.html |
Datenschutz | Schutz der persönlichen Daten eines Menschen vor Missbrauch oder unautorisierter Weitergabe, oft genannt in Verbindung mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung |
Datenschutzbeauftragter | |
Datenschutzrecht | |
DENIC | Deutsches Network Information Center |
Domainrecht | Gesetzliche Regelungen für die Vergabe von Internet-Domänen, welche nicht in einem eigenen Gesetz kodifiziert sind. „Domainrecht“ unterliegt u.a. den Einflüssen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts (BGB), des Markenrechts (MarkenG) und des Wettbewerbsrechts (UWG) |
Domaingrabbing | Domaingrabbing bezeichnet die (gelegentlich missbräuchliche) Registrierung einer größeren Anzahl von Internet-Domainnamen – hauptsächlich Gattungsbegriffe und beschreibende Namen – um diese später gewinnbringend verkaufen zu können. |
Dringlichkeit | Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung; der Antragsteller muss die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit glaubhaft machen, in der Regel nehmen Gerichte eine Frist von einem Monat seit Bekanntwerden der Schutzrechtsverletzung an |
Drittunterwerfung | Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber einem Anspruchsberechtigten, die einer erneuten Abmahnung entgegen gehalten werden kann |
eBay | Internationale Internethandelsplattform mit deutschem Ableger unter www.ebay.de |
eCommerce | |
e-Commerce Recht | Die Gesamtheit an rechtlichen Bestimmungen zum eCommerce, z.B. aus dem BGB, EGBGB, TMG, UWG, MarkenG, UrhG |
EGBGB | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html |
Eidesstattliche Versicherung | Ein Beweismittel im Zivilprozess, in dem eine Glaubhaftmachung zulässig ist (§ 294 ZPO). Es handelt sich um eine Erklärung über Tatsachen, die in eigener Wahrnehmung geschildert werden. Die Richtigkeit der Erklärung wird in der Regel schriftlich, an Eides statt und in Kenntnis der Strafbarkeit versichert. |
Einstweiliger Rechtsschutz | U.a. Verfahren, um mit gerichtlichem Beschluss (einstweilige Verfügung) den Gegner zur Unterlassung eines rechtswidrigen (z.B. wettbewerbswidrigen) Verhaltens noch vor dem eigentlichen Hauptsacheverfahren zu zwingen. Dies ist sinnvoll, wenn die Angelegenheit dringlich ist und keinen Aufschub duldet. Das Verfahren verleiht nur vorübergehend („einstweilen“) Rechtsschutz; der gerichtliche Beschluss kann jederzeit mit dem Widerspruch angegriffen werden. Das Verfahren darf nicht das Hauptsacheverfahren vorwegnehmen. Daher kann z.B. Schadensersatz generell nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden. Das Verfahren ist oberflächlicher als das Hauptsacheverfahren. Der geltend gemachte Anspruch wird summarisch (überschlägig) geprüft; ihm wird bei nicht offensichtlich fehlender Berechtigung stattgegeben. Der gerichtliche Beschluss ergeht aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich ohne Anhörung des Gegners. Eine umfangreiche Beweisaufnahme unterbleibt; der Antragsteller hat seine Ansprüche glaubhaft zu machen, in der Regel im Wege der eidesstattlichen Versicherung. |
Einstweilige Verfügung | Gerichtsentscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, häufig eine Unterlassungsverfügung |
Erstbegehungsgefahr | Ernstliches Drohen einer bevorstehenden Rechtsverletzung, welche einen Unterlassungsanspruch auslöst |
ESCROW | |
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) | Der Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) hat besondere praktische Kenntnisse / Erfahrung und theoretische Kenntnisse in bestimmten Rechtsbereichen. Der Fachanwalts-Titel wird ausschließlich von einer deutschen Rechtsanwaltskammer nach einem gesetzlich vorgegeben Prüfungsverfahren vergeben. Besondere Kompetenzen hat der Fachanwalt für IT-Recht gemäß § 14 k FAO im/in: a. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB, b. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business), c. Grundzügen des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht, d. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten, e. Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste, f. Öffentlicher Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht, g. Internationalen Bezügen zu den in a.-f. und h.-i. genannten Gebieten einschließlich Internationales Privatrecht, h. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien, i. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung. |
FAQ | Englisch für „Frequently Asked Questions“ (Häufig gestellte Fragen). |
Fernabsatzrecht | Rechtsvorschriften, die sich mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern befassen, die ohne unmittelbaren Kontakt zwischen den Vertragsparteien geschlossen werden, z.B. über das Internet |
Feststellungsklage | Klage u.a. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gemäß § 256 ZPO. Im gewerblichen Rechtsschutz ist die Erhebung einer negativen Feststellungsklage ein Mittel, um die Berechtigung einer Abmahnung zu prüfen. |
Filesharing | Freigabe von Dateien zum Herunterladen durch Dritte in P2P-Netzwerken (Peer-to-Peer); auch Tauschbörsen genannt, wenn das Anbieten und Herunterladen von Dateien gleichzeitig stattfindet. Beim Teilen von urheberrechtlich geschützten Inhalten droht Abmahnung. |
Hamburger Brauch |
Eine bestimmte Formulierung für die Selbstverpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung für den Fall des wiederholten Rechtsverstoßes ohne konkrete Benennung der Vertragsstrafenhöhe. |
ICANN | |
Informationspflichten | Pflichten des Unternehmers, den Verbraucher vor, bei oder nach einem Vertragsschluss über bestimmte Dinge zu informieren, z.B. Widerrufsrecht, Vertragssprache, Bedingungen für das Zustandekommen eines Vertrages u.a. |
Informationstechnologie | |
Internetrecht | |
IP |
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IPS | Internet Service Provider |
IT-Recht | |
mCommerce | |
Meta-Tags | |
MMS | |
Multimediarecht | |
Onlinehandel | |
Provider | |
Quellcode | |
Service Level Agreement |
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Schutzschrift | |
Software | |
GB | Grüner Bote Z |
GG | Grundgesetz |
GRUR | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Z |
GRUR Int | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil Z |
GRUR-Prax | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht Z |
GRUR-RR | GRUR – Rechtsprechungsreport Z |
H | |
h.M. | herrschende Meinung |
HWG | Heilmittelwerbegesetz |
J | |
JuS | Juristische Schulung Z |
K | |
KG | Kammergericht (Berlin) |
K&R | Kommunikation & Recht Z |
L | |
LG | Landgericht |
Ls. | Leitsatz |
M | |
MarkenR | Markenrecht Z |
MD | Magazindienst (Verband Sozialer Wettbewerb) Z |
MMR | MultiMedia und Recht Z |
m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
N | |
NJ | Neue Justiz Z |
NJW | Neue Juristische Wochenzeitschrift Z |
NJW-RR | NJW – Rechtsprechungsreport Z |
NStZ | Neue Zeitschrift für das Strafrecht Z |
O | |
OLG | Oberlandesgericht |
P | |
PAngV | Preisangabenverordnung |
R | |
RDG | Rechtsdienstleistungsgesetz |
Rn. | Randnummer |
RRa | Reiserecht aktuell |
S | |
S. | Satz oder Seite |
sog. | sogenannte/r |
U | |
u.a. | unter anderem |
u.U. | unter Umständen |
UWG | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
V | |
Var. | Variante |
VersR | Versicherungsrecht Z |
vgl. | vergleiche |
VuR | Verbraucher und Recht Z |
W | |
wistra | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Z |
WRP | Wettbewerb in Recht und Praxis Z |
Z | |
ZGR | Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht Z |
ZLR | Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht Z |
ZUM | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Z |