Abmahnung Außergerichtliches Schreiben – in der Regel von einem Rechtsanwalt – mit Hinweis auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder Schutzrechte (Marken- rechtsverstöße, Patentverstöße, Urheberrechtsver- stöße, Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht u.a.), und der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Abmahnungen Auch MehrfachabmahnungenWiederholte Abmahnung eines Gegners wegen eines Rechtsverstoßes. Eine wiederholte Abmahnung ist rechtlich grundsätzlich zulässig (OLG Frankfurt a.M.), kann aber unter bestimmten Umständen auch rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein. Letzteres ist der Fall, wenn die Abmahnung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Abmahnung Filesharing Eine Abmahnung bezogen auf die unerlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. Musik, Filme/Videos, insbesondere Pornos) über bestimmte elektronische Plattformen bzw. Tauschbörsen im Internet wie bitTorrent, eDonkey, Limewire, Frostwire, Shareaza usw., welches als (illegales) Filesharing bezeichnet wird.
Abschlusserklärung. Schriftliche Erklärung zu einer im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Verfügung, um der vorläufigen Regelung (Beschluss) die Rechtskraft gleich eines Urteils im Hauptsacheverfahren zu verleihen.
Abschlussschreiben Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach einer einstweiligen Verfügung. Für das Abschlussschreiben können Gebühren gefordert werden, da es zum Hauptsacheverfahren und nicht zum einstweiligen Rechtsschutz gehört (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07).
Abstraktes
Schuldanerkenntnis
Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist konstitutiv, d.h. es wird eine neue, abstrakte, von den Umständen des Ursprungsgeschäfts losgelöste Verbindlichkeit begründet. Der Gläubiger kann allein aus diesem Anerkenntnis vorgehen. Bestand der zu Grunde liegende Anspruch jedoch nicht, kann der Schuldner das Anerkenntnis zurückfordern.
Adressbuchschwindel Massenhafter Versand von Angeboten für Online-Branchenverzeichnisse, wobei die Entgeltlichkeit dieser Einträge verschleiert wird
Abwehransprüche Anspruch, der die Unterlassung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung zum Ziel hat
Aktivlegitimation Recht, selbst Ansprüche geltend zu machen
AGB Abkürzung für „Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB Abmahnung Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die darauf zurückzuführen ist, dass der Gegner unwirksame, den Verbraucher benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, was nach § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist.
AGB-Recht Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt in § 305 BGB – § 310 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Vorgefertigte, vertragliche Regelungen, die der Verwender im Verhältnis zu allen Vertragspartnern anwenden möchte, welche auch mit der Abkürzung „AGB“ bezeichnet werden.
Amazon Internationale Internethandelsplattform mit deutschem Ableger unter www.amazon.de
Anbieterkennzeichnung Die Anbieterkennzeichnung ist bei Veröffentlichungen (Websites) im Internet (World Wide Web) die Herkunftsangabe über den für elektronische Inhalte rechtlich Verantwortlichen. Die Anbieterkennzeichnung wird nicht immer zutreffend, wenngleich in der Rechtsprechung geduldet, auch als „Impressum“ bezeichnet.
Anwaltszwang Die gesetzliche Pflicht, sich vor bestimmten Gerichten (z.B. Landgericht) von einem Anwalt vertreten lassen zu müssen (vgl. § 78 ZPO). In diesem Fall kann das Gericht die Erklärung eines Verbrauchers oder Unternehmen nicht berücksichtigen, selbst wenn sie nur eine Bitte um Fristverlängerung zum Gegenstand hat.
Arbeitnehmererfindung Erfindung, die ein Arbeitnehmer während des Bestehens eines Dienstverhältnisses tätigt
Aufbrauchfrist Frist, die den Beginn der Unterlassungsverpflichtung in einer Unterlassungserklärung nach hinten verschiebt
Auskunft Informationen, die ein Rechtsverletzer dem Rechtsinhaber erteilen muss, z.B. Gewinn aus dem Vertrieb rechtsverletzender Produkte, Anzahl der vertriebenen Produkte, Vertriebsweg u.v.m.
Begehungsgefahr Gefahr der Begehung eines Verstoßes gegen ein Schutzrecht, kann in Form der Erstbegehungsgefahr oder der Wiederholungsgefahr auftreten. Eine Unterlassungserklärung räumt die Begehungsgefahr aus.
Berufung Rechtsmittel gegen ein gerichtliches Urteil erster Instanz
Beschlussverfügung Gerichtliche Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, und – z.B. im Bereich des Wettbewerbs- oder Markenrechts – im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen gebietet.
Beschwerde Rechtsbehelf gegen einen gerichtlichen Beschluss
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
BDSG Bundesdatenschutzgesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/index.html
Datenschutz Schutz der persönlichen Daten eines Menschen vor Missbrauch oder unautorisierter Weitergabe, oft genannt in Verbindung mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Datenschutzbeauftragter   
Datenschutzrecht  
DENIC Deutsches Network Information Center
Domainrecht Gesetzliche Regelungen für die Vergabe von Internet-Domänen, welche nicht in einem eigenen Gesetz kodifiziert sind. „Domainrecht“ unterliegt u.a. den Einflüssen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts (BGB), des Markenrechts (MarkenG) und des Wettbewerbsrechts (UWG)
Domaingrabbing Domaingrabbing bezeichnet die (gelegentlich missbräuchliche) Registrierung einer größeren Anzahl von Internet-Domainnamen – hauptsächlich Gattungsbegriffe und beschreibende Namen – um diese später gewinnbringend verkaufen zu können.
Dringlichkeit Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung; der Antragsteller muss die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit glaubhaft machen, in der Regel nehmen Gerichte eine Frist von einem Monat seit Bekanntwerden der Schutzrechtsverletzung an
Drittunterwerfung Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber einem Anspruchsberechtigten, die einer erneuten Abmahnung entgegen gehalten werden kann
eBay Internationale Internethandelsplattform mit deutschem Ableger unter www.ebay.de
eCommerce  
e-Commerce Recht Die Gesamtheit an rechtlichen Bestimmungen zum eCommerce, z.B. aus dem BGB, EGBGB, TMG, UWG, MarkenG, UrhG
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html
Eidesstattliche Versicherung  Ein Beweismittel im Zivilprozess, in dem eine Glaubhaftmachung zulässig ist (§ 294 ZPO). Es handelt sich um eine Erklärung über Tatsachen, die in eigener Wahrnehmung geschildert werden. Die Richtigkeit der Erklärung wird in der Regel schriftlich, an Eides statt und in Kenntnis der Strafbarkeit versichert.
Einstweiliger Rechtsschutz U.a. Verfahren, um mit gerichtlichem Beschluss (einstweilige Verfügung) den Gegner zur Unterlassung eines rechtswidrigen (z.B. wettbewerbswidrigen) Verhaltens noch vor dem eigentlichen Hauptsacheverfahren zu zwingen. Dies ist sinnvoll, wenn die Angelegenheit dringlich ist und keinen Aufschub duldet. Das Verfahren verleiht nur vorübergehend („einstweilen“) Rechtsschutz; der gerichtliche Beschluss kann jederzeit mit dem Widerspruch angegriffen werden.
Das Verfahren darf nicht das Hauptsacheverfahren vorwegnehmen. Daher kann z.B. Schadensersatz generell nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden. Das Verfahren ist oberflächlicher als das Hauptsacheverfahren. Der geltend gemachte Anspruch wird summarisch (überschlägig) geprüft; ihm wird bei nicht offensichtlich fehlender Berechtigung stattgegeben. Der gerichtliche Beschluss ergeht aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich ohne Anhörung des Gegners. Eine umfangreiche Beweisaufnahme unterbleibt; der Antragsteller hat seine Ansprüche glaubhaft zu machen, in der Regel im Wege der eidesstattlichen Versicherung.
Einstweilige Verfügung Gerichtsentscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, häufig eine Unterlassungsverfügung
Erstbegehungsgefahr Ernstliches Drohen einer bevorstehenden Rechtsverletzung, welche einen Unterlassungsanspruch auslöst
ESCROW  
Fachanwalt für Informationstechnologierecht  (IT-Recht) Der Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) hat besondere praktische Kenntnisse / Erfahrung und theoretische Kenntnisse in bestimmten Rechtsbereichen. Der Fachanwalts-Titel wird ausschließlich von einer deutschen Rechtsanwaltskammer nach einem gesetzlich vorgegeben Prüfungsverfahren vergeben. Besondere Kompetenzen hat der Fachanwalt für IT-Recht gemäß § 14 k FAO im/in:
a.
Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
b.
Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
c.
Grundzügen des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
d.
Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
e.
Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
f.
Öffentlicher Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
g.
Internationalen Bezügen zu den in a.-f. und h.-i. genannten Gebieten einschließlich Internationales Privatrecht,
h.
Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
i.
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
FAQ Englisch für „Frequently Asked Questions“ (Häufig gestellte Fragen).
Fernabsatzrecht Rechtsvorschriften, die sich mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern befassen, die ohne unmittelbaren Kontakt zwischen den Vertragsparteien geschlossen werden, z.B. über das Internet
Feststellungsklage Klage u.a. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gemäß § 256 ZPO. Im gewerblichen Rechtsschutz ist die Erhebung einer negativen Feststellungsklage ein Mittel, um die Berechtigung einer Abmahnung zu prüfen.
Filesharing Freigabe von Dateien zum Herunterladen durch Dritte in P2P-Netzwerken (Peer-to-Peer); auch Tauschbörsen genannt, wenn das Anbieten und Herunterladen von Dateien gleichzeitig stattfindet. Beim Teilen von urheberrechtlich geschützten Inhalten droht Abmahnung.
Hamburger Brauch
Eine bestimmte Formulierung für die Selbstverpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung für den Fall des wiederholten Rechtsverstoßes ohne konkrete Benennung der Vertragsstrafenhöhe.
ICANN  
Informationspflichten Pflichten des Unternehmers, den Verbraucher vor, bei oder nach einem Vertragsschluss über bestimmte Dinge zu informieren, z.B. Widerrufsrecht, Vertragssprache, Bedingungen für das Zustandekommen eines Vertrages u.a.
Informationstechnologie  
Internetrecht  
IP
 
IPS Internet Service Provider
IT-Recht  
mCommerce  
Meta-Tags  
MMS  
Multimediarecht  
Onlinehandel  
Provider  
Quellcode  
Service Level Agreement
 
Schutzschrift  
Software  
   
   
GB Grüner Bote Z
GG Grundgesetz
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Z
GRUR Int Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil Z
GRUR-Prax Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht Z
GRUR-RR GRUR – Rechtsprechungsreport Z
H  
h.M. herrschende Meinung
HWG Heilmittelwerbegesetz
J  
JuS Juristische Schulung Z
K  
KG Kammergericht (Berlin)
K&R Kommunikation & Recht Z
L  
LG Landgericht
Ls. Leitsatz
M  
MarkenR Markenrecht Z
MD Magazindienst (Verband Sozialer Wettbewerb) Z
MMR MultiMedia und Recht Z
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
N  
NJ Neue Justiz Z
NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift Z
NJW-RR NJW – Rechtsprechungsreport Z
NStZ Neue Zeitschrift für das Strafrecht Z
O  
OLG Oberlandesgericht
P  
PAngV Preisangabenverordnung
R  
RDG Rechtsdienstleistungsgesetz
Rn. Randnummer
RRa Reiserecht aktuell
S  
S. Satz oder Seite
sog. sogenannte/r
U  
u.a. unter anderem
u.U. unter Umständen
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
V  
Var. Variante
VersR Versicherungsrecht Z
vgl. vergleiche
VuR Verbraucher und Recht Z
W  
wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Z
WRP Wettbewerb in Recht und Praxis Z
Z  
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht Z
ZLR Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht Z
ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Z