Das Informationstechnologierecht ist eine komplexe Querschnittsmaterie. Dementsprechend finden sich Kommentare, die sich eher den einzelnen Gesetzesbereichen, die dem IT-Recht zugerechnet werden, widmen. Bei diesen Bereichskommentaren handelt es sich durchweg um solche von hoher Qualität. Die Bearbeiter solcher Kommentare stellen sich der Herausforderung, eine stetig wachsende Flut von gerichtlichen Entscheidungen und Literaturbeiträgen berücksichtigen zu müssen. Mittlerweile ist es notwendig, die Kommentierung nahezu täglich zu aktualisieren. Dies ist mit Printausgaben nicht mehr zu leisten. Daher sind viele Fachverlage in den letzten Jahren dazu übergegangen, ergänzend elektronische Fassungen ihrer Kommentare über das Internet anzubieten, welche einer solchen Anforderung gerecht werden.

Der Verfasser des vorliegenden Kommentars verfällt nicht der Hybris, ein gleichwertiges Angebot zu den kommerziell verlegten Werken anzubieten. Ihm ist bereits gedient, wenn das vorliegende Werk die bestehende Kommentarliteratur ergänzt, die komplexe Anwaltspraxis bereichert und auch hilfesuchenden Laien Unterstützung bietet. Das vorliegende Werk befindet sich noch in der Fertigstellung und wird laufend aktualisiert.

Im Unterschied zu vielen anderen elektronischen Kommentaren, ist der Zugang zu diesem Onlinekommentar allerdings kostenlos. Dies bedeutet, dass der Nutzer den Kommentar ohne Nutzungsgebühr lesen kann und für Rechtsprechung sowie Gesetzestexte auf kostenlos zugängliche Datenbanken weiter geleitet wird.* Für gerichtliche Urteile und Beschlüsse wird nach Kräften auf die nahezu werktäglich aktualisierten Entscheidungsdatenbanken der Kanzlei Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte verlinkt, welche in ihrer Gesamtheit über 6.000 Entscheidungen aus dem Bereich IT/IP umfassen (zum IT-Recht hier und hier); für Gesetztestexte greift der Kommentar hingegen auf die ebenfalls kostenlos nutzbare Website www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zurück (hier).

Eine Beteiligung der Leser an dem Aufbau und der Optimierung des Kommentars ist ausdrücklich erwünscht. Je umfassender die Leserschaft die Autoren unterstützt, desto zügiger lassen sich die Inhalte des Onlinekommentars zum Nutzen aller verbessern. Jeder Leser, der zur Qualität des Kommentars beizutragen gewillt ist (z.B. Hinweise auf Fehler oder fehlende Literatur/Rechtsprechung), wird höflich gebeten, mit den Verfassern des Kommentars über Kontakt aufzunehmen (hier). Auch für Hinweise zu Quellen, die den vorliegenden Kommentar zitieren, sind die Verfasser zu Dank verbunden.
Das Zitieren des Kommentars wird ausdrücklich begrüßt. Allerdings sollte die Fertigstellung des Kommentars (einschließlich eines Randnummern-Systems) abgewartet werden, welche an dieser Stelle zu einem späteren Zeitpunkt vermerkt werden wird. Bei einer Zitierung sind lediglich die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 51, 63 UrhG) einzuhalten. Bei einer Zitierung sind lediglich die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 51, 63 UrhG) einzuhalten. Als Zitierweise wird vorgeschlagen:

SH-Kommentar, IT-Recht, Stand: [Datum], §, Rn.

Ich wünsche der Leserschaft eine möglichst hilfreiche Lektüre, ganz nach der hiesigen plattdeutschen Redensart: „Du warrst old as een Koh un lehrst ümmer wat daarto“ (übersetzt: „Du wirst alt wie eine Kuh und lernst immer was dazu“).
Schleswig-Holstein, 01.01.2018

Dr. Ole Damm
Fachanwalt für Informationstechnologierecht


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